Impressum & AGB

Pickart Fahrzeugtechnik GmbH

Gewerbestraße 6
A-2281 Raasdorf bei Wien

Tel: 02249/4021
Fax: 02249/4021-14
E-Mail: biko@pickart.at

Werk & Lieferadresse:
A-2281 Raasdorf bei Wien, Gewerbestraße 6

Firmenbuch: FN 137448 F
Gerichtstand: HG Korneuburg
UID Nr.: ATU 39540902

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Liefer- und Verkaufsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedingungen für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie).
Vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne §1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. 140/79 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

I. ALLGEMEINES:

1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbots und jedes Vertrages. Sie gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

II. PREISE:

1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlaß. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.

2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nichts anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angaben von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist die Lieferfirma berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.

2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluß auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des

4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstatt des Lieferwerkes ausführen zu lassen.

7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Lieferwerk nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.

9. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinflusst werden. Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten mit 1. März 2002 als in Euro vereinbart. Eine Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht, noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Änderung des Vertrages begründet.

IV. LIEFERUNG:

1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden sind freibleibend

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.

3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.

4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktionen- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über, ohne daß es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.

7. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oderwegen Verzuges ist ausgeschlossen, soferne diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.

8. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten fürden Fall, daß ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche Ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.Käufers einzubehalten.

V. ERFÜLLUNG UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:

1. Die Lieferung ist erfüllt:für Lieferungen ab Werk:bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – (falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk) – zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort : mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß übernommen.

4. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produktionshaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, wenn alles im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

5. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

VI. GEWÄHRLEISTUNG:

1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit für:einspurige Fahrzeuge während der Dauer von 6 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu eine Gesamtfahrleistung von 6.000 km.

Zweispurige Fahrzeuge während einer Dauer von 6 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 km

LKW, Omnibusse und Traktoren während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20.000 km. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.

2. Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten Teile haftet diesesnicht, ist jedoch bereit, die ihm, gegen Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.

3. Gewährleitungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk oder bei der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die Gewährleitung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt.

4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen die auf Fahrlässigkeit,unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremderSeite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

7. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.

8. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.

9. Im Falle des Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.

VII. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG:

1. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nichtgewährt.

2. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBL.99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund vonZulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

VIII. SALVATORISCHE KLAUSEL:

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

IX. GERICHTSSTAND:

Als Gerichtsstand gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in Wiensachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.

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